15. Jun 2022 | Recht
Haustierversorgung und Gartenarbeit als Entlastungs-leistungen?

Wie Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter in der Juni-Ausgabe von Häusliche Pflege noch einmal betont, sollen die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI unter anderem Pflegebedürftigen dabei helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben und ihren Alltag möglichst selbstständig bewältigen zu können.
Anerkennung durch die zuständige Behörde
Der Gesetzgeber habe allerdings zum einen vorgesehen, dass die Angebote eine Anerkennung durch die zuständige Behörde benötigen, und zum anderen die Landesregierungen ermächtigt, hierzu durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. Auf dieser Rechtsgrundlage ist in Hessen die Pflegeunterstützungsverordnung ergangen. Diese nennt unter den Anerkennungsvoraussetzungen für ein Angebot zur Unterstützung im Alltag ausdrücklich die Notwendigkeit eines
konkreten Bezugs zum Pflegealltag (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 PfluV-Hessen).
Wie Prof. Richter unterstreicht, normiere in der Konsequenz dieser Vorgabe normiert § 3 Satz 2 PfluV-Hessen, dass zu den möglichen Inhalten von Angeboten zur Entlastung im Alltag gerade nicht Leistungen wie zum Beispiel die Instandhaltung von Gebäuden, die Pflege von Außenanlagen und Handwerkerleistungen gehören. Daher könnten – jedenfalls in Hessen – Gartenarbeiten nicht über die Entlastungleistungen finanziert werden, anders etwa als das mietvertraglich geregelte „Herausstellen der Mülltonnen“. Ähnliches gelte für das Ausführen eines Hundes. Hierzu bestimme § 6 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 7 Unterstützungsangebote-Verordnung Baden-Württemberg, dass Angebote zu Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI auch Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen sein können. Wobei das vorzulegende Konzept ergänzend zur alltagsprakti schen Unterstützung auch die persönlichen Belange des Pflegebedürftigen berücksichtigt sowie eine Erklärung zur Gewährleistung des Mindestlohns beinhalten müsse. Fehle diese Darlegung im Konzept, könne eine Finanzierung über den Entlastungsbetrag nicht erfolgen.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.

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