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Gesetz entlastet die Tagespflege
Mit dem "COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz” hat die Bundesregierung einen Rettungsschirm für die Pflegebranche gespannt – auch für Tagespflegeeinrichtungen.
Das "COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz” sieht einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung für Tagespflegen vor.
Foto: AdobeStock/thodonal
Aufgrund der Systemrelevanz der Pflegebranche hat der Bundesgesetzgeber in beispielloser Geschwindigkeit auf die Problemlage reagiert und einen Rettungsschirm für das Gesundheitswesen geschaffen: Das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen, kurz "COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz”. Das Gesetz, das durch den neuen § 150 SGB XI für die Pflegebranche Wirkung entfalten wird, sieht unter anderem vor sowohl teilstationäre als auch ambulante und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in der Coronakrise maßgeblich zu entlasten, indem außerordentliche Aufwendungen sowie Mindereinnahmen, die aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind, unmittelbar durch die Pflegeversicherung ausgeglichen werden. Ziel des Gesetzes ist es, die homogen entstandenen Strukturen der systemrelevanten Pflegebranche nicht durch eine ausbleibende Refinanzierung der Einrichtungskosten zu gefährden und somit auf mittelfristige Sicht "eine Krise nach der Krise” zu verhindern.
"Gerade Tagespflegen sind dringend auf die finanzielle Unterstützung angewiesen und werden sicherlich massenhaft von den Unterstützungsmöglichkeiten des neuen Gesetzes Gebrauch machen", sagt Andreas Ditter, Rechtsanwalt und Leiter der Geschäftsstelle Nord des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad), in der April-Ausgabe der Fachzeitschrift TP.
Alle wichtigen Details zum Erstattungsverfahren nach dem "COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz”, aber auch zu den allgemeinen Schutzinstrumenten wie dem Kurzarbeitergeld lesen Sie im Beitrag "Gegen die Krise” in der April-Ausgabe der Fachzeitschrift TP.
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