Digital
Bis zu 12.000 Euro für digitale Ausstattung und Schulung
Fördermöglichkeiten, die Pflegeeinrichtungen für ihre digitale Ausstattung bei der Pflegeversicherung beantragen können, hat das Bundesgesundheitsministerium inhaltlich ausgeweitet und bis 2030 verlängert. Die Förderung zu beantragen, macht also mehr denn je Sinn.
Auf Grundlage der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI gewährt die soziale und private Pflegeversicherung Pflegeeinrichtungen seit August 2021 eine Förderung zur Anschaffung von digitaler und technischer Ausrüstung mit einem einmaligen Zuschuss. Diese gesetzliche Regelung geht auf das Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) aus dem Jahr 2019 zurück (siehe Beitrag Rück- und Ausblick: Gesetzliche Weichenstellungen pro TI). Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Bundesregierung diese Fördermöglichkeit inhaltlich ausgeweitet und bis 2030 verlängert.
Auch Schulungskosten sind förderfähig
Laut Gesetz „förderfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen, die beispielsweise Investitionen in die IT- und Cybersicherheit, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, verbesserte Arbeitsabläufe und Organisation bei der Pflege und die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen unterstützen. Förderfähig sind auch die Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege.“ Die Förderhöhe beträgt 40 Prozent der Mittel, die die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme ausgegeben hat. Maximal ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro möglich. Förderfähig sind laut aktualisierter Richtlinie insbesondere Anschaffungen, die folgende Aspekte betreffen:
- die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,
- die Dienst- und Tourenplanung,
- das interne Qualitätsmanagement,
- die Erhebung von Qualitätsindikatoren,
- die Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich Videosprechstunden,
- die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI und
- die Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.
Den Antrag auf Fördermittel können Pflegeunternehmen laut der oben genannten Richtlinie stellen. Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Ein Antragsverfahren kann eine Einrichtung sowohl vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv) als auch nach Durchführung der Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen (retrospektiv) in Gang setzen. Bei einem prospektiven Verfahren ist die Einrichtung verpflichtet, „die Maßnahme zügig durchzuführen“.
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