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Gericht: Pflegekammermitglied muss Pflegetätigkeit ausüben

Wer als ausgebildete Krankenpflegerin in seinem Beruf keine pflegerischen Tätigkeiten ausübt, ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht Mitglied der Pflegekammer.

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Wer keine pflegerische Tätigkeit ausübt, kann nicht Mitglied der Pflegekammer sein, hat das Koblenzer Verwaltungsgericht entschieden. Foto: Archiv

Für die Pflichtmitgliedschaft reiche es auch nicht aus, wenn bei der Tätigkeit pflegerische Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle spielten, teilte das Gericht mit. Pflegekammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die beruflichen Belange der Pflegekräfte unter Beachtung der Interessen der Bevölkerung zu vertreten haben. Im konkreten Fall arbeitet die Klägerin bei einem Unternehmen der Gesundheitsbranche. Im vergangenen Juli forderte sie von der rheinland-pfälzischen Landespflegekammer eine Rückerstattung von Beiträgen, die sie für 2017 im voraus geleistet hatte. Sie habe zwischenzeitlich nur 50 oder gar 15 Prozent pflegerisch gearbeitet und ab September sei sie als medizinische Fachangestellte in der EKG-Funktionsabteilung ihres Arbeitgebers tätig.

Keine ausreichende Nähe zur Pflege

Die Landespflegekammer lehnte den Antrag ab, weswegen die Pflegerin Klage erhob, um festzustellen, dass sie kein Mitglied der Landespflegekammer ist. Die Koblenzer Richter bestätigten die Einschätzung der Klägerin. Ihre jetzige Tätigkeit weise keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege auf, da es ihr an einem pflegespezifischen Bezug fehle. Nach der Stellenausschreibung ihres Arbeitgebers umfassten ihre Tätigkeiten etwa das Erstellen von Belastungs- und Langzeit-EKGs oder Schrittmacherkontrollen. Diese Arbeiten hätten keinen auf Patienten ausgerichteten pflegerischen Schwerpunkt, erklärte das Gericht.(epd)