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Info: Azubis unterliegen meist nicht der tariflichen Vergütungspflicht

Aufgrund des Pflegeberufegesetzes ist seit mehr als zweieinhalb Jahren unstreitig geregelt, dass Auszubildende in der Pflege Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung haben. Damit ist jedoch nicht die Frage geklärt, wie hoch diese Ausbildungsvergütung auszufallen hat und ob die angehenden Pflegefachkräfte stets vom Anwendungsbereich der tariflichen Vergütungspflicht erfasst werden.

Münzenstapel und ein Richterhammer.
Bild: andranik123 - AdobeStock. Je nach Art des Vertragswerkes kann es aber auch vorkommen, dass manche Tarifvertragswerke für alle Beschäftigten einer Branche oder eines Unternehmens gelten, während andere Tarifvertragswerke nur für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer einer Branche oder eines Unternehmens, nicht jedoch gerade für Auszubildende gelten. 

Grundsätzlich, so hält Michael Greiner, Geschäftsstellenleiter Mitte im Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Dienste (bad) e.V., fest, sei das Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne. Zudem legten auch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nahe, dass Auszubildende in den meisten Pflegeeinrichtungen nicht der tariflichen Vergütungspflicht unterliegen dürften.

Tarif-Status der einzelnen Pflegeeinrichtung

Hierbei komme es jedoch auch auf den Tarif-Status der einzelnen Pflegeeinrichtung an. Sofern es sich beispielsweise um eine tarifgebundene Einrichtung bzw. um eine Einrichtung handele, die an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sei, so erstrecke sich die im jeweils anzuwendenden Vertragswerk geregelte Vergütung in etlichen Fällen auch auf die beim Träger der praktischen Ausbildung beschäftigten Auszubildenden.

Und wie sind Auszubildende in den Einrichtungen zu vergüten, welche zwar nicht tarifgebunden sind, sich im Zuge der Tariftreue aber einer tariflichen Entgeltstruktur unterworfen haben? Insbesondere sei diese Frage von Relevanz, sofern die auserwählte tarifliche Struktur für Auszubildende eine entsprechende Ausbildungsvergütung vorsieht. “Momentan sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass auch in dieser Konstellation die tarifliche Vergütungspflicht nicht auf die Auszubildenden anzuwenden ist”, so Greiner.

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