Recht
Freiheitsentziehende Maßnahmen: Unbedingt rechtliche Aspekte beachten
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte eines Menschen – und beginnen schon beim Feststellen der Rollstuhlbremse. Beraterin Heike Jurgschat-Beer gibt einen Überblick.
Mechanische Vorkehrungen wie Gurte und Bettseitenteile kommen in der Tagespflege in der Regel nicht vor – freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) gegebenfalls hingegen schon. „Möchte ein Gast die Tagespflege verlassen und wird er daran durch Schließmechanismen an der Tür gehindert, liegt eine FeM vor“, unterstreicht die Beraterin im Gesundheitswesen Heike Jurgschat-Geer in der September-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“. „Auch das Feststellen der Rollstuhlbremse oder die Anwendung von Sitzhosen im Rollstuhl sind freiheitsentziehende Maßnahmen.“
Darüber hinaus seien auch chemische FeM in der Tagespflege relevant. „Konkret geht es um die Vergabe von ruhigstellenden Psychopharmaka mit dem Ziel, die Person an der Fortbewegung zu hindern“, so die Expertin.
Immer das letzte Mittel der Wahl
„Grundsätzlich sollte der Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen immer das letzte Mittel der Wahl sein“, so Jurgschat-Geer. In der Regel sei dazu eine Fallbesprechung unter Einbindung des Bevollmächtigten bzw. des Betreuers sowie eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt oder Ärztin erforderlich. „Sollte eine freiheitsentziehende Maßnahme im Ergebnis als erforderlich angesehen werden, ist diese vom Bevollmächtigten bzw. Betreuer anzuordnen“, betont Jurgschat-Geer. „Er hat dann einen Antrag auf Überprüfung bei dem zuständigen Betreuungsgericht zu stellen.“
Wichtig: In der Praxis werde die richterliche Genehmigung oft als Verpflichtung missverstanden. Jurgschat-Geer: „Wenn sich die Situation verändert und der Grund für die Maßnahme nicht mehr vorliegt, darf sie nicht mehr angewendet werden.“
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der September-Ausgabe der Fachzeitschrift “TP”.
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