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Überarbeitete MuG-Tagespflege: Wichtige Anpassungen – neue Herausforderungen
Die überarbeiteten „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“ (MuG) in der Tagespflege sind zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten. Wesentliche Anpassungen finden sich im Zusammenhang mit der aus rechtlicher Sicht jüngst neu bewerteten Thematik „Medikamentengabe in der Tagespflege“.
Die erneute Anpassung der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität (MuG) in der Tagespflege wird unmittelbaren Einfluss auf das interne Qualitätsmanagement und den Arbeitsaufwand aller Einrichtungen haben.
Insbesondere die umstrittene Handhabung im Umgang mit Medikamenten, die von den Gästen selbst mit in die Tagespflegeeinrichtung gebracht werden, solle nunmehr durch eine entsprechende Anpassung der MuG-Tagespflege rechtlich sicher ausgestaltet werden, schreibt Andreas Ditter, Leiter der Geschäftsstelle Nord des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad), in der Februar-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“. Er betont: „Die bislang oftmals anzutreffende Praxis, bei der die Tagespflegeeinrichtung sich auf die Aussage des Gastes oder eines Angehörigen verlassen durfte, dass die mitgebrachten Medikamente dem aktuellen Medikamentenplan entsprechen, dürfte somit der Vergangenheit angehören.“
Medikamentenplan Teil des Aufnahmeprozesses
So werde nun ausdrücklich klargestellt, dass notwendige behandlungspflegerische Maßnahmen und eine gegebenenfalls für die Versorgung notwendige Schweigepflichtentbindung gegenüber dem Arzt oder der Ärztin, zwingender Bestandteil des Erstberatungsgespräches sein müssen. „Darüber hinaus ist ebenfalls bereits im Aufnahmeprozess mit dem Gast zu besprechen, dass dieser seinen aktuellen Medikamentenplan sowie die ärztliche Verordnung vor Aufnahme in die Tagespflege bereitstellt“, so Ditter.
Entsprechend der neuen MuG-Tagespflege habe die Einrichtung jetzt zudem eine strukturierte Kommunikation zwischen allen an der medizinischen Behandlungspflege Beteiligten zu gewährleisten. „Eine Verpflichtung zur Nachfrage bei Angehörigen, Ärzt:innen oder einem gegebenenfalls parallel tätigen ambulanten Pflegedienst sowie eine Überprüfung das An- und Verordnungsstandes soll jedoch nur dann bestehen, wenn die Umstände des Einzelfalls hierfür Anlass bieten“, erklärt Ditter. „Dies kann beispielsweis nach einer Rückkehr des Gastes aus einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer erheblichen Veränderung des Hilfebedarfs der Fall sein.“
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der Februar-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“.
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