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Personalgewinnung: Mit Benefits zum attraktiven Arbeitgeber werden
Ob Jobrad, Jobticket oder Gesundheitsprävention – Tagespflegen haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, ihren Mitarbeitenden zusätzliche Benefits anzubieten und auf diese Weise einen attraktiveren Arbeitsplatz zu schaffen. Ein kleiner Überblick.
Wer für seinen Pflegedienst Personal gewinnen und an das Unternehmen binden will, muss in der Regel mehr bieten, als ein Gehalt oberhalb des Pflegemindestlohns. Wie die Steuerberaterin Peggy Schindler in der August-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“ betont, gebe es dafür eine Vielzahl von Benefits. „Viele Vorteile können sogar lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt oder pauschal lohnversteuert werden“, so die Expertin.
Da JobRad
„Überlassen Tagespflegen ihren Mitarbeiter:innen ein Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für private Zwecke wie auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, bleiben diese Vorteile lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei“, erläutert Peggy Schindler. Und: Trotz der steuerfreien Fahrradüberlassung seien die Fahrten zur Arbeit in Höhe der Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehbar.
Das JobTicket
„Tagespflegen können ihren Mitarbeitenden Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr zur privaten Nutzung steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen“, so die Beraterin. Dafür müssten die Mitarbeitenden die Tickets noch nicht einmal beruflich oder für die Fahrten zwischen Wohnung und Pflegedienst nutzen. Und es sei auch egal, ob der Arbeitgeber das Ticket kaufe oder den Arbeitnehmenden einen Zuschuss zahle.
Prävention
„Tagespflegen können auch einen Beitrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung leisten“, betont Peggy Schindler. Maßnahmen von bis zu 600 Euro jährlich seien steuer- und beitragsfrei. Präventionskurse, bei denen es um eine individuelle verhaltensbezogene Prävention gehe, würden steuerlich allerdings nur anerkannt, wenn diese zertifiziert seien und den Kriterien entsprächen, die der GKV-Spitzenverband nach § 20b SGB V festgelegt habe.
Lesen Sie den ganzen Beitrag mit weiteren Erläuterungen und Benefit-Vorschlägen in der August-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“.
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