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Anpassung der „MuG-Tagespflege”: Gastverträge auf Änderungsbedarf prüfen
Rechtliche Entwicklungen machen eine permanente Überprüfung und Anpassung der Gastverträge unumgänglich. Auch die jüngst erfolgte Anpassung der „MuG-Tagespflege” haben Auswirkungen auf den Inhalt der Gastverträge von Tagespflegen und werde in zahlreichen Fällen eine Anpassung erforderlich machen.
Bekanntermaßen findet über den Verweis des § 119 SGB XI das „Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (kurz: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG”) Anwendung auf zugelassene Tagespflegeeinrichtungen. Darüber hinaus sorgt nunmehr auch die jüngste Anpassung der „Maßstäbe und Grundsätze” für Anpassungsbedarfe. „Anlass genug, sich die wichtigsten (Vertrags-)Inhalte nochmals vor Augen zu führen, und den Gastvertrag auf Änderungsbedarfe hin ‚abzuklopfen'“, unterstreicht Andreas Ditter, Rechtsanwalt und Leiter der Geschäftsstelle Nord des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad), in der Juli-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“.
Grundsätzlich bleibe es unverändert dabei, dass das „WBVG” das Grundgerüst des Gastvertrages bilde. „Das ‚WBVG‘ stärkt als besonderes Verbraucherschutzgesetz insbesondere den Schutz älterer und pflegebedürftiger Menschen und macht daher strikte Vorgaben, wie die Vertragsbeziehung zwischen der Tagespflege und den Gästen zu gestalten sind“, unterstricht Ditter.
Regelungsinhalte im Gastvertrag
Die wichtigsten Regelungsinhalte, die sich zwingend auch in einem Gastvertrag wiederfinden lassen müssten, beträfen hierbei die Themenbereiche:
- Vorvertragliche Informationspflichten
- Unbefristete Vertragsdauer
- Darstellung der Vereinbarungsinhalte und Entgelte
- Kündigungsrechte
- Verfahren bei Entgeltanpassungen
Anpassung der MuG-Tagespflege
Die umstrittene Handhabung mit „vom Gast mitgebrachten Medikamenten” habe nun bekanntlich auch eine Anpassung der MuG-Tagespflege erforderlich gemacht. So habe der Aufnahmeprozess in zweierlei Hinsicht eine Konkretisierung erfahren. Zum einen werde nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass notwendige behandlungspflegerische Maßnahmen und eine gegebenenfalls für die Versorgung notwendige Schweigepflichtentbindung gegenüber dem verordnenden Arzt, zwingender Bestandteil des Erstberatungsgespräches sein müssten.
Darüber hinaus sei ebenfalls bereits im Aufnahmeprozess mit dem Gast zu besprechen, dass dieser seinen aktuellen Medikamentenplan sowie gesondert vorhandene ärztliche Anordnungen vor Aufnahme in die Tagespflege bereitstelle. „Diese Vorgaben der ‚Maßstäbe und Grundsätze‘ sind nunmehr in den Gastvertrag einzuarbeiten“, so Ditter.
Lesen Sie den ganzen Beitrag mit konkreten Regelungsinhalten für den Gastvertrag in der Juli-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“.
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