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Auszeit für pflegende Angehörige: Es geht auch zusammen
Wenn pflegende Angehörige eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung (Kur) in Anspruch nehmen wollen bzw. müssen, sind sie auf zeitgleiche Begleitangebote für den Pflegebedürftigen angewiesen. Bislang ein eher schwieriges Unterfangen. Ein Modellprojekt hat nun unterschiedliche Lösungen entwickelt, in denen auch Tagespflegen eine Rolle spielen.
Pflegende Angehörige können und wollen ihre Pflegebedürftigen während eines stationären Aufenthaltes nicht (allein) zuhause zurücklassen. Stattdessen ist es ein häufiger Wunsch, gemeinsam zu reisen und und sicher zu sein, dass für die Pflegebedürftigen gut gesorgt wird. Hier setzte das Modellprojekt „Konzeptentwicklung zu Begleitangeboten für Pflegebedürftige” des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn an.
Dessen Referatsleiterin für Kur- und Erholungshilfen in der Abteilung Gesundheits- und Altenhilfe, Verena Ising-Volmer, berichtet in der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“ von der Entwicklung unterschiedlicher Lösungen für zeitgleiche Begleitangebote, wahlweise in einer Tages- oder Kurzzeitpflege verbunden mit einer getrennten oder gemeinsamen Unterbringung.
Vorteile für die Tagespflege
„Realisiert wird das durch eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeinrichtungen und Vorsorge- und Rehabilitationskliniken am Kurort“, erläutert Ising-Volmer. Ein Vorteil für die Tagespflege liege in der Auslastungsplanung. „Anfragen nach einem Kurangebot mit einem Begleitangebot für den zu Pflegenden kommen in der Regel zwei bis drei Monate vor dem Antritt der Maßnahme“, erläutert sie. „Zunächst wird der Platz in der Tagespflege verbindlich gebucht und darauf zeitgleich der Aufenthalt in der Kurklinik für den pflegenden Angehörigen geplant. Damit kann die Tagespflege steuern, wann sie den zu pflegenden Angehörigen betreuen kann.“
Erfreulicherweise sehe auch der Gesetzgeber die Notwendigkeit von Begleitangeboten. „Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 ist ein Anspruch auf diese Leistung und deren Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung über § 42 a ins SGB XI neuer Fassung gesetzlich aufgenommen worden“, berichtet Ising Vollmer. „Bislang müssen dafür die individuellen Budgets der Kurzzeit- und Verhinderungspflege der Pflegebedürftigen genutzt werden.“ Die neue gesetzliche Regelung werde es den Betroffenen zukünftig erheblich erleichtern, die entlastenden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“.
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