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Betreuung in der Tagespflege
Das Leistungsspektrum einer Tagespflege umfasst über die "allgemeine Betreuung" hinaus auch den Bereich der "zusätzliche Betreuung und Aktivierung". Mit Blick auf die jährlichen Qualitätsprüfungen sind hier zahlreiche Besonderheiten im Rahmen des Qualitätsmanagements zu beachten.

Leistungen der "zusätzlichen Betreuung und Aktivierung" können ausschließlich durch Betreuungskräfte erbracht werden, die entsprechend der sogenannten Betreuungskräfte-Richtlinie qualifiziert wurden.
Foto: Werner Krüper
Es sei wichtig, dass Leistungen der "zusätzlichen Betreuung und Aktivierung" nach § 43b SGB XI) ausschließlich durch Betreuungskräfte erbracht werden, die entsprechend der "Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte nach § 53c SGB XI" – die so genannte "Betreuungskräfte-Richtlinie" – qualifiziert wurden, sagt Rechtsanwalt Andreas Ditter vom Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) in der Juni-Ausgabe der Fachzeitschrift TP.
"Inzwischen sieht die Richtlinie vor, dass Kräfte, die die in der Richtlinie vorgegebenen Inhalte in einer Berufsausbildung, Berufsausübung oder einer Fortbildung erworben haben, keinen zusätzlichen Qualifizierungskurs benötigen", so Ditter. Bei ihnen – insbesondere bei Pflegefachkräften – würde vorausgesetzt, dass sie die Inhalte kennen. Leitungskräfte müssten jedoch beachten, dass auch für diese Kräfte eine Teilnahme an den jährlichen Fortbildungen verpflichtend sei.
Mehr zum Thema "Das Betreuungskonzept in der Tagespflege" lesen Sie in der Juni-Ausgabe von TP.
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