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BLGS kritisiert fehlende Klärung von Vorbehaltstätigkeiten
An Pflegeschulen und Pflegeeinrichtungen laufen die Vorbereitungen zum Start der neuen Ausbildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG). Die Ausbildungsverantwortlichen sehen sich zunehmend mit Fragen konfrontiert, die auf Mängel in der Gesetzgebung zurückzuführen sind.

Der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS) e.V. vertritt die Interessen der Lehrenden und der Bildungseinrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen.
Foto: Adobestock/mma23
Das bemängelt der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe (BLGS). Unter anderem sei der Anwendungsbereich der vorbehaltenen Tätigkeiten nicht geklärt, warnt der Verband.
Gemäß PflBG sind Feststellung des Pflegebedarfs, Steuerung und Evaluation in allen Feldern der Pflege den generalistisch ausgebildeten Fachkräften vorbehalten. Entsprechende Kompetenzen für Kinderkrankenpfleger/innen beschränken sich auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen, für Altenpfleger/innen auf die Versorgung alter Menschen. "Dabei hat es der Gesetzgeber allerdings unterlassen, diese beiden speziellen Personenkreise näher zu bestimmen: Soll die Zuständigkeit der Kinderkrankenpflegerin bspw. mit der Volljährigkeit des zu pflegenden Menschen enden? Ab wann darf der Altenpfleger tätig werden?", fragt der BLGS.
Zudem sei das fachliche Niveau der Altenpflegeausbildung gegenüber der Generalistik und der Kinderkrankenpflege "nachträglich abgesenkt" worden. "Hier stellt sich die Frage, inwieweit eine solche Ausbildung überhaupt noch zur Übernahme der vorbehaltenen Tätigkeiten berechtigen kann", so der Verband weiter.
Der BLGS hat sich am 12. August 2019 diesbezüglich mit einem entsprechenden Brief an den Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung, Staatssekretär Andreas Westerfellhaus, gewandt und um Aufklärung gebeten.
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