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Bundeskabinett verlängert Klagefrist im AGG auf vier Monate
Wer sich diskriminiert sieht, soll künftig vier statt zwei Monate Zeit haben, um Ansprüche geltend zu machen. Das sieht eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG vor, die das Bundeskabinett auf den Weg gebracht hat. Das Kabinett beschloss zudem eine Ausweitung des Schutzes bei sexueller Belästigung und neue Befugnisse für die Antidiskriminierungsstelle.
Das Bundeskabinett hat am 6. Mai 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auf den Weg gebracht. Vorgelegt wurde er gemeinsam von Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). Das Vorhaben dient laut Pressemitteilung des Bundesfamilienministeriums in erster Linie der Umsetzung von EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz, soll aber auch den nationalen Schutzstandard punktuell anheben. Eine Grundlage für die Änderungen findet sich nach Angaben des Ministeriums auch im Koalitionsvertrag.
Das AGG gilt seit 2006 und schützt vor Benachteiligung in der Arbeitswelt sowie bei zivilrechtlichen Geschäften wie Miete oder Kauf, wie dpa berichtet. Das AGG betrifft also nicht nur Minderheiten, die sich wegen Hautfarbe oder Religion benachteiligt sehen, sondern auch Frauen, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen.
Längere Frist als zentrale Neuerung
Kernstück des Entwurfs ist die Verlängerung der Präklusionsfrist: Betroffene sollen ihre Ansprüche künftig innerhalb von vier statt bisher zwei Monaten geltend machen können. Justizministerin Hubig bezeichnete diese Änderung laut Pressemitteilung als die wichtigste des Gesetzespakets. „Wer diskriminiert wird, muss sich rechtlich wehren können“, erklärte sie der dpa zufolge. Sie kündigte zudem an, sich darüber hinaus weiter für einen „ambitionierten Diskriminierungsschutz“ einzusetzen.
Familienministerin Prien betonte, mit dem Vorhaben würden gezielt die Rechte von Diskriminierungsopfern gestärkt und Möglichkeiten für eine schnelle, einvernehmliche Einigung geschaffen. Gleichzeitig achte man darauf, Verwaltung und Unternehmen nicht unnötig zu belasten und Verfahren möglichst einfach zu gestalten.
Ausweitung des zivilrechtlichen Schutzes
Der Entwurf passt die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote an mehreren Stellen an. Beim Merkmal Geschlecht soll die bisherige Beschränkung auf sogenannte Massengeschäfte entfallen, also Geschäfte mit standardisierten Verträgen. Damit setzt die Bundesregierung laut Pressemitteilung die EU-Unisex-Richtlinie um und beendet ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission. Künftig soll das Diskriminierungsverbot beim Merkmal Geschlecht also auch jenseits standardisierter Massenverträge greifen.
Auch der Schutz vor sexueller Belästigung wird ausgeweitet. Bislang galt er im Wesentlichen am Arbeitsplatz. Künftig soll er etwa auch auf dem Wohnungsmarkt oder in der Fahrschule greifen. Die dpa nennt zusätzlich Fitnessstudios als Beispiel für Bereiche, in denen Frauen mehr Handhabe im Zivilrecht erhalten sollen. Ergänzt wird zudem eine Definition gegen Benachteiligung bei Schwangerschaft. Auch der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft soll verbessert werden.
Neue Rolle für die Antidiskriminierungsstelle
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) erhält erweiterte Befugnisse. Bei ihr soll eine unabhängige Schlichtungsstelle angesiedelt werden, die ein Streitschlichtungsverfahren anbietet. Zugang dazu soll jede Person haben, die sich in ihren Rechten nach dem AGG verletzt sieht. Ziel ist nach Angaben des Ministeriums eine schnelle und einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten.
Darüber hinaus soll die ADS in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand auftreten oder auf Ersuchen des Gerichts Stellungnahmen einreichen können. Auch ihre Arbeitsabläufe und ihre Einbindung bei Vorhaben der Bundesregierung sollen konkretisiert werden. Diese Änderungen dienen laut Pressemitteilung der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen. Prien verwies darauf, dass diese Richtlinien für eine europaweite Angleichung der Befugnisse unabhängiger Stellen sorgten.
Anpassung der Kirchenklausel und weitere Klarstellungen
Die sogenannte Kirchenklausel in § 9 AGG soll an die höchstgerichtliche Rechtsprechung angepasst werden. Sie erlaubt es Religionsgemeinschaften und ihren Einrichtungen, Beschäftigte innerhalb gewisser Grenzen wegen Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Künftig soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Tätigkeit der Beschäftigten beziehungsweise den Umständen ihrer Ausübung bestehen muss.
Schließlich sieht der Entwurf einige sprachliche und systematische Nachjustierungen vor. So soll das bisherige Diskriminierungsmerkmal „Alter“ durch „Lebensalter“ ersetzt werden. Die Pressemitteilung spricht insgesamt von Klarstellungen, die die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen, Unklarheiten bei der Auslegung beseitigen und die Rechtsdurchsetzung stärken.
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