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Bundessozialgericht: Krankenkassen dürfen Genehmigung für Kostenerstattung nicht umgehen

Das Bundessozialgericht hat die Rechte von Patienten gegenüber Krankenkassen gestärkt. Lassen sich gesetzliche Krankenversicherungen für die Genehmigung eines Antrags auf Kostenübernahme zu viel Zeit, gilt der Antrag als genehmigt.

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Das Bundessozialgericht in Kassel Foto: AdobeStock/Jörg Lantelme

Die Krankenkasse könne diese "fiktive Genehmigung" nicht einfach für nichtig erklären, urteilte das BSG am Dienstag in Kassel(Az.: B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R). Laut Gesetz muss eine Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über einen Antrag auf Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung entscheiden. Ist ein Gutachten erforderlich, beträgt die Frist fünf Wochen. Versäumt die Kasse diese Fristen, gilt der Antrag als genehmigt. 

 In den beiden vor Gericht verhandelten Fällen hatten die Klägerinnen nach einer massiven Gewichtsabnahme eine operative Straffung der Bauchhaut beantragt. Die Krankenkasse der Knappschaft Bahn-See ließ sich jedoch zu viel Zeit, um über die Anträge zu entscheiden – in einem Fall über acht Wochen. Die Krankenkasse wusste zwar, dass der Antrag nach dem Gesetz als "fiktiv genehmigt" gilt. Da die Versicherte den operativen Eingriff aber noch nicht vornehmen ließ, wollte die Kasse die "fiktive Genehmigung" für die bevorstehende Operation nicht akzeptieren. Zu Unrecht, wie das BSG entschied.