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Caritas führt neue Tarifstruktur ein
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas hat laut caritas-dienstgeber.de am 9. Oktober 2025 die Neufassung der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) beschlossen. Das reformierte Tarifwerk tritt rechtlich zum 1. November 2025 in Kraft, ersetzt die bisherigen Regelungen jedoch erst zum 1. Januar 2027 vollständig.
Johannes Brumm, Sprecher der Dienstgeberseite, bezeichnete die „AVR Caritas 2027“ als „modern und zukunftsfest“. Die Reform soll laut der Organisation eine einheitliche und systematische Struktur schaffen, die den unterschiedlichen Arbeitsfeldern gerecht wird. Bisher differenzierten die Arbeitsvertragsrichtlinien nach Berufsgruppen – künftig stehen sachliche Bereiche wie Krankenhaus oder Pflege- und Betreuungseinrichtung im Mittelpunkt.
Die wichtigste Änderung betrifft die grundsätzliche Struktur des Tarifwerks. Statt der bisherigen tätigkeitsbezogenen Differenzierung nach Berufsgruppen definieren die neuen Regelungen sachliche Bereiche. Innerhalb dieser Bereiche gelten für alle Mitarbeitenden dieselben allgemeinen Regelungen, unabhängig von ihrer spezifischen Tätigkeit.
Spezielle Vorschriften bleiben laut caritas-dienstgeber.de lediglich für den Sozial- und Erziehungsdienst sowie für Ärztinnen und Ärzte, Auszubildende und Lehrkräfte bestehen. Für die Beschäftigten der bisherigen Anlage 2 wurde eine komplett neue Entgeltordnung entwickelt. Diese Mitarbeitenden können auf Antrag in das neue System wechseln.
Die bisherigen Anlagen 30 und folgende werden weitgehend unverändert in die neue Struktur integriert. Für diese Beschäftigten soll sich materiell kaum etwas ändern, da ihre bestehenden Bestimmungen in das neue System übernommen werden.
Das neue System sieht vor, dass die Überleitung ausschließlich auf Antrag der Mitarbeitenden erfolgt. Die Stichtage für den Wechsel liegen zwischen 2027 und 2036, wobei die ersten Anträge bereits acht Wochen vor den Terminen am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 2027 gestellt werden können.
Mitarbeitende, die keinen Antrag stellen, verbleiben dauerhaft in ihrer bisherigen Eingruppierung. Es werden keine Besitzstände gebildet. Allerdings können Änderungen der Tätigkeit zu einer automatischen Anpassung an die neue Entgeltordnung führen.
Vorbereitungen und finanzielle Auswirkungen
Für die Einrichtungen empfiehlt die Dienstgeberseite noch vor Wirksamwerden der neuen Regelungen die Eingruppierungen in der bisherigen Anlage 2 zu überprüfen und gegebenenfalls Umgruppierungen vorzunehmen. Die korrekte „Einzifferung“ sei entscheidend, um die Mitarbeitenden später präzise in die neue Entgeltordnung überführen zu können.
Von Oktober 2025 bis Anfang 2026 finden Schulungen sowohl online als auch in Präsenz statt. Ein geplanter „Überleitungsrechner“ auf neutraler Plattform soll Mitarbeitende bei der Entscheidung unterstützen, ob ein Antrag auf Überleitung gestellt werden sollte.
Die Tarifumstellung kann ab 2027 Kostensteigerungen von durchschnittlich 1,0 bis 1,5 Prozent verursachen. Die tatsächliche Höhe hängt von der Personalstruktur der jeweiligen Einrichtung ab.
Für Pflegeeinrichtngen und Pflegedienste, die zu den Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Sinne der neuen AVR Caritas 2027 zählen, sind alle allgemeinen Regelungen verbindlich. Das betrifft vor allem die Anwendung der neuen Entgeltstruktur und die veränderten Verfahren zur Eingruppierung.
Besonderheiten ergeben sich dort, wo Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften höher bewertet werden. Mit der Neuordnung verfolgt die Caritas eine Vereinheitlichung der Arbeitsvertragsbedingungen über Berufs- und Einrichtungsgrenzen hinweg – ein Schritt, der mittelfristig auch die Vergleichbarkeit tariflicher Konditionen im Bereich der ambulanten Pflege stärken dürfte.
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