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Digitale Hürden? Seit Juni 2025 nicht mehr erlaubt

Seit Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Anbieter digitaler Dienste zur Barrierefreiheit. Für Tagespflegen gilt dies vor allem bei Online-Buchungen und Reservierungen.

Wer unter das BFSG fällt, muss seine digitalen Angebote nach vier zentralen Aspekten gestalten. AdobeStock/sh99

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Anbieter bestimmter digitaler Produkte und Dienstleistungen, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen einen gleichberechtigten Zugang zum gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. In Deutschland betrifft das rund 13 Millionen Menschen – darunter acht Millionen mit einer schweren Behinderung.

Was für Tagespflegen relevant ist

„Für Produkte wie Mobiltelefone, Computer oder E-Book-Reader richtet sich das Gesetz ausschließlich an die Hersteller. Tagespflegen sind hier nicht unmittelbar betroffen“, erläutert Dr. Marie Sophie Arendt, Rechtsanwältin für Urheber- und Medienrecht bei Battke Grünberg Rechtsanwälte in Dresden. Relevanz hat das Gesetz jedoch bei digitalen Dienstleistungen: „Webseiten oder Apps, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen – etwa Buchungs- oder Reservierungstools für Betreuungsangebote – müssen künftig barrierefrei sein.“ Reine Informationsseiten oder einfache Kontaktformulare fallen dagegen nicht unter die Vorschriften.

Anforderungen an die Barrierefreiheit

Digitale Angebote müssen vier Kriterien erfüllen: Sie müssen wahrnehmbar sein (z. B. kontrastreich und mit anpassbarer Schriftgröße), bedienbar auch über Tastatursteuerung, verständlich in Sprache und Struktur sowie robust gegenüber assistiven Technologien wie Screenreadern. „Die Details regelt die BFSG-Verordnung. Einrichtungen sollten sich frühzeitig mit den Vorgaben vertraut machen, um mögliche Anpassungen rechtzeitig umzusetzen“, betont Arendt.

Pflicht und Chance zugleich

Die Einhaltung wird von Marktaufsichtsbehörden kontrolliert, Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen. Doch Arendt sieht auch Potenzial: „Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht. Sie verbessert die Teilhabe, erweitert die Reichweite digitaler Angebote und kann Einrichtungen einen klaren Wettbewerbsvorteil sichern.“

Der vollständige Fachbeitrag von Dr. Marie Sophie Arendt ist in der Tagespflege, Ausgabe 8/2025, erschienen.