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Dokumentation von Betreuungsangeboten: So geht’s!
Fragen Sie fünf Personen zur Dokumentation von Betreuungsangeboten in Tagespflegen, erhalten Sie wenigstens fünf Antworten. Diese Verwirrung in der Dokumentationsanforderung hat ihre Ursache sowie auch einen Lösungsweg.
In den Rahmenverträgen des jeweiligen Bundeslandes sind gemäß § 75 SGB XI die Betreuungsangebote aufgeführt und im Versorgungsvertrag der Einrichtung näher benannt. „Schauen Sie also in den Rahmenvertrag Ihres Landes und in Ihren Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, welches Ihre Pflichten an Betreuungsangeboten sind“, rät Jutta König, Dozentin und Beraterin im Bereich SGB V und SGB XI, in der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“.
Leistungsnachweise nur für Behandlungspflege
Die Dokumentationsanforderungen seien mit Einführung des Strukturmodells (SIS®) deutlich gesunken, betont die Expertin. So werde die Pflegeplanung mit 13 ABEDL nunmehr durch eine SIS® mit die dazugehörige Maßnahmenplanung ersetzt. „In der SIS® finden sich in jedem Themenfeld die Ressourcen und Probleme sowie der biografische Bezug (gerne in wörtlicher Rede des Klienten), und jeweils die fachliche Einschätzung dazu“, erläutert sie. Die soziale Betreuung in der Tagespflege werde meist im Themenfeld 5 – Leben in sozialen Beziehungen – und Themenfeld 6 – Erhalt/Förderung von Alltagsfähigkeiten bzw. Sicherstellung von Rückzugsbedürfnissen – verankert.
Einen Leistungsnachweis benötige man unter dem Strukturmodell weder für die Pflege noch für die Betreuung, sondern lediglich für die Behandlungspflege. „Gerade hier gibt es in der Tagespflege viel Unsicherheit“, weiß die Beraterin. „Viele zeichnen noch immer die Leistungen der Betreuung täglich ab. Das ist nicht erforderlich.“
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“.
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