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Jetzt drauf aufmerksam machen: Neue Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz erweitert mit drei relevanten Neuerungen die Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige. Durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit und individuelle Beratungsgespräche können Tagespflegen dazu beitragen, dass pflegende Angehörige sie auch besser nutzen können.
Nicht selten verzichten Pflegepersonen auf Rehabilitationsmaßnahmen für ihre eigene Gesundheit, weil sie den pflegebedürftigen Menschen nicht allein lassen wollen bzw. können. „Deshalb wird es mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) nun möglich, den pflegebedürftigen Menschen mit in die Rehabilitationseinrichtung zu nehmen und dort versorgen zu lassen“, erläutert die Beraterin Heike Jurgschat-Geer in der März-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“. Die Reha-Einrichtung könne dazu eigenes Pflege- und Betreuungspersonal einsetzen oder einen Kooperationsvertrag mit einem ambulanten Pflegedienst abschließen, der die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen in der Einrichtung übernehme.
Sollten beide Varianten nicht machbar sein, bestehe auch die Möglichkeit einer Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung, die sich in der Nähe der Reha-Einrichtung befinde. „Wichtig zu wissen ist, dass alle notwendigen Kosten – vom Transport über Unterkunft und Verpflegung bis zur Pflege – für den Pflegebedürftigen komplett übernommen bzw. erstattet werden können“, so Jurgschat-Geer.
Neuerung beim Pflegeuntestützungsgeld
Eine weitere Neuerung betreffe das Pflegeuntestützungsgeld. „In der Vergangenheit konnten pflegende Angehörige einmalig eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen geltend machen“, erläutert Jurgschat-Geer. „Seit dem 1. Januar 2024 besteht dieser Anspruch nun regelmäßig für jedes Kalenderjahr.“ Damit werde es Beschäftigten erleichtert, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung ihres pflegebedürftigen Angehörigen zu organisieren. Unverändert seien die zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr als Obergrenze zu verstehen, die auch für die Pflege durch mehrere Angehörige gelte.
Zudem sei mit dem PUEG nun ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege als neue Regelung eingeführt worden, die für junge schwerstpflegebedürftige Menschen unter 25 Jahren am 1. Juli 2024 und für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 4 am 1. Juli 2025 in Kraft trete. „Damit sollen die Leistungen einfacher, übersichtlicher und individuell flexibler von den Betroffenen und ihren Angehörigen genutzt werden können“, unterstreicht die Expertin. „Im Ergebnis können nun – sobald mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegt – aus dem jährlichen Budget beide Leistungsarten nach Situation und Bedarf für jeweils bis zu acht Wochen genutzt werden.“
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der März-Ausgabe der Fachzeitschrift „TP“.
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