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Juristin: Keine Betreuungsleistungen in Mietverträge von ambulanten WGs aufnehmen
Beim Aufbau von ambulanten Wohngemeinschaften muss sehr genau auf die Ausgestaltung der Verträge geachtet werden. Wichtig sei, einen normalen Mietvertrag abzuschließen, rät Dr. Sylvia Hacke, wenn die WG als selbstbestimmt gelten soll.

Beim Aufbau von ambulanten WGs gibt es viele Fallstricke bei der Vertragsgestaltung. Foto: Steffen Müller
"Sie dürfen darin auf keinen Fall Betreuungsleistungen aufnehmen", warnte Hacke. Denn die Vermietung der Immobilie und die pflegerische Leistungserbringung müssen bei selbstbestimmten ABWG streng voneinander getrennt sein.
Auch die Raumgestaltung spielt eine bei der Abgrenzungsfrage eine wichtige Rolle. Dabei komme erschwerend hinzu, dass die Betrachtungsweise der Kontrollinstanzen sich immer wieder ändern kann. "Früher war ein Gemeinschaftsbad ein Argument der Kassen gegen den Status als WG", erinnerte sich Hacke. Heute sei eine eigene Nasszelle im WG-Zimmer ein Argument dafür, dass es sich nicht um eine Wohngemeinschaft handele. "1998/99 mussten wir genau umgekehrt kämpfen", so Hacke. Den kompletten Beitrag lesen Sie in der Ausgabe 41 der CAREkonkret.
Dr. Sylvia Hacke referiert zum Thema auf der Konferenzreihe "Portfolio-Erweiterung" der Vincentz-Akademie am 6. November in Leipzig.
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