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Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern fördert Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur
In Mecklenburg-Vorpommern werden nach Angaben der Landesregierung Zuschüsse für Aufwendungen gewährt, die zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur oder zur Entwicklung und Erprobung neuartiger Maßnahmen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege beitragen.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es zwei Fördertöpfe für teilstationäre Einrichtungen. Foto: Werner Krüper
Nach § 8 LPflegeG M-V können dies Aufwendungen sein, die für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter für den Betrieb der Pflegeeinrichtung erforderlich sind. Für eine § 8-Förderung werden voraussichtlich erst wieder im neuen Jahr Mittel zur Verfügung stehen. Das Förderungsangebot richtet sich laut Schweriner Sozialministerium an die Träger teilstationärer Pflegeeinrichtungen. Die Anträge können beim Landesamt für Gesundheit und Soziales gestellt werden. Die maximale Fördersumme beläuft sich nach Angaben des Sozialministeriums bei baulichen Maßnahmen auf maximal 150 000 Euro. Die Förderung nach §8 sei für dieses Jahr bereits ausgeschöpft und werde vorraussichtlich erst im neuen Jahr wieder zur Verfügung stehen, so ein Sprecher des Sozialministeriums.
Darüber hinaus bietet das Land Mecklenburg Vorpommern nach § 7 LPflegeG jeder teilstationären Pflegeeinrichtung, für die ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI besteht, weitere Fördermöglichkeiten. Der pauschale Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen beträgt gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) 2,70 € pro Tag, jährlich jedoch höchstens 545,00 € pro Platz. Auch die Anträge für diese Förderungen müssen über das Landesamt für Gesundheit und Soziales gestellt werden.
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