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Nordrhein-Westfalen unterstützt Tagespflegeeinrichtungen

Die nordrhein-westfälische Landesregierung vergibt Fördermittel an Tagespflegeeinrichtungen zur Refinanzierung tätsächlich entstandene Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI.

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Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es Fördermittel für Tagespflegeeinrichtungen. Foto: AdobeStock/Gerhard Seybert.

In NRW können sich laut Sozialministerium alle Träger von Tagespflegeeinrichtungen um Fördermittel bewerben, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben sowie die Anforderungen an die Wohnqualität des Wohn- und Teilhabegesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsverordnungen beachten, soweit sie für die Einrichtung anwendbar sind. Nach Angaben des Ministeriums wird die Förderung durch den Aufwendungszuschuss gewährt für die tatsächlichen Belegungstage durch Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI. Sie ist unabhängig von Einkommen oder Vermögen des Pflegebedürftigen.

Die auf den Belegungstag umlegbaren Aufwendungen werde vorher durch den räumlich zuständigen Landschaftsverband festgesetzt, so ein Ministeriumssprecher. Sie orientiere sich am tatsächlichen Investitionsaufwand der Einrichtung. Die Antragstellung läuft in NRW folgendermaßen: Ein örtlicher Träger der Sozialhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt) oder Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich der Nutzer der Tagespflegeeinrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte, können die Anträge auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetz NRW und die zu seiner Ausführung erlassene Ausführungsverordnung APG DVO einreichen, teilte das Sozialministerium mit.

Weitere Informationen gibt es hier: https://www.mags.nrw/