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Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer ist nicht verfassungswidrig
Die Pflichtmitgliedschaft in der niedersächsischen Pflegekammer verstößt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes in Lüneburg nicht gegen das Grundgesetz.

Der Pflegekammer Niedersachsen gehören nach eigenen Schätzungen rund 90.000 Pflegefachkräfte an.
Foto: Archiv
Daran ändere auch die Beitragspflicht für die Pflegefachkräfte nichts, sagte Gerichtspräsident Thomas Smollich am Donnerstag in Lüneburg. Damit scheiterten zwei Klägerinnen, die sich dagegen geweht haben, der Kammer anzugehören, auch in zweiter Instanz. Ein Jahr nach ihrer Gründung hat das Obergericht erstmals in Sachen Pflegekammer entschieden. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Wie bereits das Verwaltungsgericht Hannover entschieden auch die Lüneburger Richter, das Land habe mit dem Gesetz zur Gründung der Kammer innerhalb der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt. Die Einrichtung der Kammer sei vornehmlich eine politische Entscheidung, sagte Smollich.
Das Gericht wies die Klage einer Geschäftsführerin eines Pflegeheimes und stellvertretenden Pflegedienstleiterin aus Burgwedel bei Hannover zurück. Aus ihrer Sicht ist das Pflegekammergesetz des Landes nicht verfassungsgemäß und eine Pflichtmitgliedschaft unverhältnismäßig. Angesichts bundesrechtlicher Vorgaben sei der Einflussbereich der Pflegekammer begrenzt, sagte ihr Anwalt, Holger Jacobj (rpt Jacobj). Dagegen sei der Eingriff in die Rechte der Mitglieder durch die Zwangsmitgliedschaft und damit verbundene Gebührenzahlungen erheblich. (epd)
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