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Rechtssicher mit Bewohnerfotos umgehen
Die vor einem Jahr in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Anfertigen von Fotos von Bewohnern und Mitarbeitern verschärft.Was das für die Praxis der Öffentlichkeitsarbeit in einer Pflegeeinrichtung bededeutet, ist Thema in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Aktivieren.

Keine Bewohnerfotos ohne ausdrückliches Einverständnis. Das sollte aus Nachweisgründen am besten schriftlich eingeholt werden.
Foto: Werner Krüper
Das Veröffentlichen von Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, unterliegt unter anderem der Datenschutz-Grundverordnung sowie dem Kunsturhebergesetz. Die Datenschutzexperten Thomas Althammer und Simon Lang legen dar, was die Verantwortlichen wissen müssen.
"Lassen Sie sich im Regelfall von der betroffenen Person oder ihrem Vertreter vor Veröffentlichung eine entsprechende Einwilligung erteilen", lautet der Tipp der Datenschützer. Eine Einwilligung sollte schriftlich erfolgen. Sie sollte freiwillig, zweckgebunden, informativ, unmissverständlich und widerrufbar gestaltet sein. "Gehen Sie bei Einwilligungen im Kontext des Arbeitsverhältnisses oder bei Minderjährigen besonders sorgfältig vor", rät Althammer.
Bei der Frage, ob Fotos von Sommerfesten oder ähnlichem ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, ist entscheidend, ob die Feierlichkeit (zum Beispiel ein Foto mit Fokus auf die Bühne) oder die anwesenden Personen (Bewohner, die lächelnd in die Kamera schauen) im Mittelpunkt des Bildes stehen. Prinzipiell sollten Pflegeeinrichtungen die Teilnehmer an öffentlich zugänglichen Veranstaltungen über eventuelle Fotoaufnahmen und deren potenzielle Veröffentlichung informieren, zum Beispiel mittels eines entsprechenden Aushangs am Eingang. Die Details dazu stehen in der aktuellen Ausgabe von Aktivieren. Sie kennen die Zeitschrift noch nicht? Dann sichern Sie sich Ihr kostenloses Probeexemplar.
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