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Telematikinfrastruktur: Frist zur Anbindung bis 2025 verlängert
Die Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematik-Infrastruktur soll nun erst bis zum 1.7.2025 verpflichtend werden. Das sieht der aktuelle Referentenentwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) vor.

Von Steve Schrader
Ursprünglich war im eine Frist bis zum 1.7.2024 geplant. Dies wurde von vielen Verbänden allerdings als zu ambitioniert eingestuft. „Eine verpflichtende Anbindung der Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur bis zum 1.7.2024 wird nicht umsetzbar sein. Zum einen können viele IT-Dienstleister aktuell den vielen Aufträgen nicht nachkommen, zum anderen brauchen die Einrichtungen eine angemessene Zeit, um ihre Infrastruktur und Organisationsstruktur entsprechend anzupassen“, monierte etwa vor einigen Wochen der Bundesverband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen (BKSB). Im nun überarbeiteten Entwurf des PUEG wird diese Kritik aufgenommen und die Frist um ein Jahr verlängert. Wörtlich heißt es im Gesetzentwurf: „Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch haben bis zum 1. Juli 2025 alle Voraussetzungen zu erfüllen, um den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und den Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 306 umzusetzen.“
Beim BKSB zeigt man sich erleichtert. „Die Pflegeeinrichtungen sind derzeit nicht in der Lage, die dort genannten Anforderungen umzusetzen“, sagte Vorsitzender Alexander Schraml. „Voraussetzung bleibt aber auch weiterhin, dass den Pflegeeinrichtungen die nötige Unterstützung erhalten. Dies betrifft zum einen Know-how, zum anderen die finanziellen Mittel.“
Der aktuelle Entwurf des PUEG sollte ursprüngliche am 29. März im Kabinett beschlossen werden. Offenbar gibt es aber noch Beratungsbedarf, sodass der Termin auf die nächste Kabinettssitzung am 5. April verschoben wurde.
Elektronische Verordnungen von HKP-Leistungen schon 2024 verpflichtend
Bereits ab dem 1. Juli 2024 ist die elektronische Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP) sowie außerklinischer Intensivpflege (AKI) verpflichtend vorgesehen. Hierfür müssen sich die entsprechenden Leistungserbringer bis zum 1. Januar 2024 an die TI anschließen. Dies wurde bereits Mit dem „Digitale Versorgung- und Pflege-Modernisierungsgesetz“ (DVPMG) beschlossen. Mit der neuen Regelung im PUEG soll nun für alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die Anbindung an die TI verpflichtend geregelt werden, um die Potenziale der Digitalisierung für eine sektorenübergreifende Zusammenarbeit vollumfänglich zu nutzen. Bisher haben ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, sich freiwillig an die Telematikinfrastruktur anzubinden.
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