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Urteil: Arbeitszeit der Mitarbeitenden muss aufgezeichnet werden
Die Aufzeichnung der Arbeitszeit war bereits mehrfach Inhalt juristischer Auseinandersetzungen. Nun fand das Bundesarbeitsgericht eine Rechtsgrundlage, nach der die Arbeitszeit zu erfassen ist; auch wenn das so nicht im Arbeitszeitgesetz geregelt ist. Isabel Romy Bierther gibt einen Überblick.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in seinem Urteil (Az.: 1 ABR 22/21) vom 13. September 2022 festgestellt, dass Arbeitgeber auch ohne eine weitere Gesetzesänderung bereits jetzt verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Mitarbeitenden aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit
Wie Isabel Romy Bierther, Fachanwältin für Arbeits- und Medizinrecht in der Essener Kanzlei Berten und Partner, in der aktuellen Ausgabe von TP erklärt, bedeute dies, dass Arbeitgeber Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit erfassen müssen. Das Gleiche gelte für Überstunden und Pausenzeiten. Es müsse also für jeden Mitarbeitenden die tatsächliche Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Ein Schicht- oder Dienstplan reiche nicht mehr aus, weil es auf die Erfassung und Aufzeichnung der tatsächlichen und nicht der geplanten Arbeitszeit ankomme.
Allerdings: „Wie genau die Zeiterfassung zu erfolgen hat, dazu konnte und musste sich das BAG nicht äußern“, so die Juristin. „Da es noch keine konkretisierende Regelung gibt, können die Inhaber und Betreiber von Tagespflegeeinrichtungen über die Art des Systems bislang frei entscheiden. Bis dato muss daher nicht zwingend eine Zeiterfassung elektronisch durch- geführt werden. Die Aufzeichnung in Papierform ist weiterhin zulässig.“
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von TP.
Die Autorin Isabel Romy Bierther ist auch Referentin auf dem TP Kongress 2023 im Mai in Essen. Informationen unter: tp-kongress.de.
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