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Den Landesrahmenvertrag kennen
Für den Betrieb und die Gründung einer Tagespflege sind die Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI die gesetzliche Grundlage. Die Tagespflegeleitung sollte die Inhalte kennen, um sich zum Beispiel in Arbeitskreisen für bessere Rahmenbedingungen einzusetzen.

Fast alle Rahmenverträge der 16 Bundesländer müssten überarbeitet und in Bezug auf die Pflegestärkungsgesetze II und III angepasst werden.
Foto: AdobeStock/Beeboys
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Betriebs einer Tagespflege werden in den Landesrahmenverträgen geregelt. Die Rahmenverträge sind nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI für ambulante, vollstationäre Pflegeeinrichtungen und der Tages- und Nachtpflege zu schließen. "Seit 1996 wurden, außer in Bayern, auf der Grundlage der Bundesempfehlungen auch in allen anderen Bundesländern Rahmenverträge für die Tages- und Nachtpflege vereinbart", schreibt Udo Winter in der Juli-Ausgabe der Fachzeitschrift TP, die Mitte des Monats erscheint. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg entsprächen die Rahmenverträge in den meisten Punkten nicht mehr den allgemeinen Stand der Entwicklung. Fast alle Landesrahmenverträge müssten überarbeitet und in Bezug auf die Pflegestärkungsgesetze (PSG) II und III angepasst werden, so Unternehmensberater Winter.
Diese Rahmenverträge gelten für die teilstationäre Pflege, das heißt für die Tages- und Nachtpflege. Udo Winter: "Für die Nachtpflege gibt es 23 Jahren nach Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes allerdings immer noch keine eigenständigen Regelungen." Dabei unterschieden sich die Leistungen zwischen Tages- und Nachtpflege in der Praxis sehr.
Lesen Sie in der der Juli-Ausgabe der Fachzeitschrift TP den ganzen Beitrag "Rahmenvertrag kennen". Dieser erläutert die wesentlichen Inhalte der Rahmenverträge und zeigt auf, warum es auch für die Tagespflegeleitung wichtig ist, sich damit auseinanderzusetzen.
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