Recht
Einfachste Behandlungspflege und ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe
Kann ein ambulanter Pflegedienst im Rahmen von Eingliederungshilfe erbrachte einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege abrechnen? Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts.

2015 entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe grundsätzlich ein geeigneter Ort zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege sein könne. Allerdings sind einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege, die für Versicherte in einem Haushalt von jedem Erwachsenen ausgeführt werden könnten, immer gesetzlicher Bestandteil der stationären Leistungen in der Einrichtung.
Rechtsprechung auf in ambulanter Form erbrachte Leistungen nicht zu übertragen
Diese Rechtsprechung – so schreibt Prof. Ronald Richter – in “Häusliche Pflege” – ist nach einem aktuellen Urteil des BSG auf in ambulanter Form erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe nicht zu übertragen. Konkret ging es um eine Versicherte, die allein in einer von ihr gemieteten Wohnung lebt. Der Träger der Sozialhilfe gewährte ihr Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten im Umfang von 18 Fachleistungsstunden, in denen nach dem letzten Bewilligungsbescheid das Betreuungsziel „Sicherung der Medikamenteneinnahme“ nicht mehr enthalten war. Die zuständige Krankenkasse lehnte die Übernahme der vom ambulanten Pflegedienst berechneten Kosten des ärztlich verordneten Richtens der wöchentlichen Medikamentenbox unter Hinweis auf die Urteile des BSG aus dem Jahr 2015 ab, weil es sich um einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege handeln würde, die immer zum Aufgabenkreis der Eingliederungshilfe gehörten.
Die Klage war beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben. Das LSG meinte, dass für das Stellen der Medikamente keine Fachkenntnisse und ein zeitlicher Aufwand von nur von wenigen Minuten erforderlich seien, weshalb der ambulante Dienst der Eingliederungshilfe diese Leistung der einfachsten Behandlungspflege nebenbei hätte bewältigen können. In der vorliegenden Entscheidung musste sich der 3. Senat des BSG nun erstmals mit der Frage befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 auf Konstellationen übertragbar ist, in denen eine Versicherte bzw. ein Versicherter im Rahmen der Eingliederungshilfe in einer betreuten Wohnmöglichkeit lebt.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
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