Recht
Hier spricht Heiber: “Der Begriff ‘Tariftreuegesetz’ ist missverständlich und falsch!”
Bei Einrichtungen ohne Tarifvertrag oder entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gilt laut Andreas Heiber nur das regionale Entgeltniveau, das bis zu zehn Prozent überschritten werden könne. Entsprechend müssten alle Entlohnungsbestandteile bis zu dieser Höhe als wirtschaftlich anerkannt werden.

Mit dem sogenannten „Tariftreuegesetz“ (GVWG und Pflegebonusgesetz) hat der Gesetzgeber neue Maßstäbe für eine wirtschaftliche Vergütung etabliert. Wie der Unternehmensberater und Pflegeexperte Andreas Heiber in “Häusliche Pflege” betont, sei nicht mehr der externe Vergleich mit seinen Varianten maßgeblich, sondern die Neuregelungen in § 82c SGB XI.
Der Gesetzgeber unterscheide zwei Gruppen: Zum einen seien das die Einrichtungen, die an tatsächliche Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sein. Hier gelte es zu betonen, dass es nicht Aufgabe der Pflegekasse sei, „die tarifliche Einstufung zu überprüfen und entsprechend auch Runterstufungen vorzunehmen, wie es in Einzelverhandlungen öfter vorkommt. Solange der Tarifvertrag auch entsprechende höhere Eingruppierungen zulässt, dürfte diese Vergütung nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden“, so Heiber. Für die zweite Gruppe der Einrichtungen, die sich nur an Tarifverträge als Untergrenze anlehnen oder mindestens nach dem regionalen Entgeltniveau bezahlen, gelte eine andere Obergrenze: „Hier ist die Obergrenze für die Entgeltbestandteile nach § 72 Abs. 3b Satz 2 Nr. 1 bis 5 festgelegt mit maximal zehn Prozent des regionalen Entgeltniveaus (also des Mixes aller drei Berufsgruppen).“
Untergrenzen als Obergrenzen interpretiert
Das heiße praktisch: „Nicht tarifgebundene Einrichtungen können sich beispielsweise den niedrigsten Tarifvertrag in der Region suchen und dann trotzdem übertariflich bezahlen und diese übertarifliche Bezahlung auch refinanziert bekommen, solange die Zehn-Prozent-Grenze eingehalten wird.“ In der Praxis erlebe man allerdings öfter, dass die Untergrenzen auch als Obergrenzen interpretiert würden und beispielsweise eine übertarifliche Bezahlung nicht anerkannt werde. Oder dass für die Kalkulation von pauschalen Angeboten das regionale Entgeltniveau pro Berufsgruppe als Unter- und kalkulatorische Obergrenze definiert werde. Das sei aber vom Gesetzgeber ausdrücklich anders geregelt worden. Und schon deshalb sei der Begriff „Tariftreuegesetz“ missverständlich und falsch!
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
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