Recht

Vergütung von Corona-Tests kann bei Abrechnungsprüfung eingestellt werden

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dassdie Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen(KV) die Vergütung von Corona-Tests während einer Abrechnungsprüfung vorläufig einstellen darf.

Foto: AdobeStock/andranik123 Das Urteil des Landessozialgerichts wirkt sich auch auf Pflegedienste aus, die Corona-Tests im Angebot haben.

Ausgangspunkt war das Eilverfahreneines Testzentrums, das gegenüber der KV Forderung von rd. 380 000 Euro geltend machte. Für Tests im Winter 2021/22 hatte das Unternehmen bereits rd. 220 000 Euro von der KV erhalten.

Als im Frühjahr 2022 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs eingeleitet wurde, setzte die KV die Zahlung aus und führte eine vertiefte Abrechnungsprüfung durch. Nachdem das Ermittlungsverfahren im September 2022 eingestellt wurde, verlangte das Unternehmen von der KV die Wiederaufnahme der Zahlungen bzw. Abschläge. Denn dem Unternehmen drohe die Insolvenz.

Die KV verwies jedoch auf die noch laufende Prüfung. Nach einem Hinweis habe es konkrete und deutliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dassallenfalls ein geringer Teil der abgerechneten Tests tatsächlich durchgeführt worden sei.

Das Unternehmen habe die Testdokumentation nicht in der vorgeschriebenen digitalen Form eingereicht. Soweit nunmehr mehrere Kisten mit Papieren eingereicht würden, seien diese ggf.nachträglich verändert worden und stimmten nicht mit der digitalen Form überein.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der KV bestätigt. Im Abrechnungswesen von Leistungserbringern im Medizinsektor stelle die Abrechnung erbrachter Leistungen das Kern-Element zur Kontrolle dar und sei zu diesem Zweck streng formal geregelt und vom Leistungserbringer einzuhalten. Ohne eine formal korrekte Abrechnung könnein Massenabrechnungsverfahren keine Leistungskontrolle stattfinden und keine Qualitätssicherung erfolgen. Dabei könneein Verstoß des Leistungserbringers gegen die Abrechnungsbestimmungen auch den vollständigen Ausfall des Entgelts zur Folge haben.

LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 4 KR 549/22 B ER