Recht

Verhinderungspflege auch in Tagespflegen in Anspruch nehmen

Die Pflegeversicherung sieht in § 39 SGB XI einen Anspruch des Versicherten auf „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson”, die sogenannte Verhinderungspflege vor. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes kann die Verhinderungspflege auch in Tagespflegen in Anspruch genommen werden, schreibt Rechtsanwalt Andreas Ditter in der aktuellen Ausgabe von TP Tagespflege.

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Andreas Ditter ist Rechtsanwalt und Leiter der Geschäftsstelle Nord des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad). Foto: bad e.V.

Der tatsächliche Grund für die Verhinderung der Pflegeperson ist nicht ausschlaggebend, so Ditter – auch wenn der Gesetzestext exemplarisch eine Verhinderung wegen Erholungsurlaub oder Krankheit aufführt. Auch eine psychische Belastungssituation der Pflegeperson oder schlicht der Wunsch nach Freizeit sind ausreichend, um den Tatbestand der „Verhinderung” zu erfüllen, erläutert der Rechtsanwalt.

Auch wenn die Paragraphenüberschrift „Häuslichen Pflege bei Verhinderung […]” einen anderen Rückschluss zulasse, komme eine Leistungserbringung grundsätzlich auch außerhalb der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen in Betracht. „Für den § 39 SGB XI gilt somit ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff, der sich beispielsweise auch auf Wohnheime für behinderte Menschen, Schulen, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen erstreckt. Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungspflege in Tagespflegeeinrichtungen ist somit grundsätzlich möglich, sofern die sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind“, stellt der bad-Rechtanwalt heraus.

Lesen Sie in der aktuellen Ausgabe von TP – Tagespflege auch, was bei der Vergütung der Leistungen zu beachten ist.